2.2. 2.2.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Hirnerschütterungen, Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu.