geschildert, insbesondere das in der Anklageschrift beschriebene Kerngeschehen mit Zurückreissen von E._____ am Pullover durch den Beschuldigten und ihrem Sturz zu Boden. Der Anklagesachverhalt sei erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2-3.4 S. 8 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz mit Blick auf den Polizeirapport vom 11. April 2021 und den Bericht des Spitals über die Konsultation vom 1. März 2021 fest, dass sich E._____ dadurch Verletzungen zugezogen habe, die als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.4 S. 12).