Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und den Strafpunkt. Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen ist demgegenüber der Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und die Verweisung allfälliger Schadenersatzansprüche von E._____ auf den Zivilweg. 2. 2.1. Die Vorinstanz kam hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverletzung in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von E._____ zum Schluss, das Geschehene würde von beiden Seiten weitestgehend ähnlich -5-