3.3. Der Beschuldigte reichte am 8. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine summarische Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Abweisung der Berufung. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 20. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: