5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) und lit. e) im Gesamtbetrag von Fr. 4'351.10 auferlegt. 5.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Mit Eingabe vom 18. November 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 30. November 2022 zugestellte Urteilsdispositiv an (Gerichtsakten [GA] 110 f., 116). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. März 2023 eröffnet (GA 152). -4-