3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. März 2018 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert. 4. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).