2. 2.1. Mit Urteil vom 14. November 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: 1. Der Beschuldigte ist schuldig ˗ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; ˗ der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Satz 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.