Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.82 (ST.2022.58; StA.2021.1307) Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Tschechien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Vago, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung, einfache Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Anklage vom 4. April 2022 wird dem Beschuldigten von der Staatsan- waltschaft Baden Folgendes vorgeworfen: 1. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich ohne den erforderlichen Führe- rausweis ein Motorfahrzeug geführt. Am 09.02.2021, 14:22 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Perso- nenwagens "VW", [Kennzeichen], in [Ortschaft] auf dem [Weg] und geriet bei der Shell-Tankstelle in eine Verkehrskontrolle (Fahrstrecke [Ort- schaft]). Dabei konnte er keinen Führerausweis vorweisen. Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte keinen Führerausweis besitzt. Somit hätte er kein Motorfahrzeug lenken dürfen. Des Weiteren fuhr der Beschuldigte mit seinem Wagen am 11.04.2021, ca. 18:30 Uhr, in [Ortschaft] zur Liegenschaft [Adresse], und am 10.05.2021. ca. 16:40 Uhr, in [Ortschaft] beim [Adresse] aus dem [Park- haus] in Richtung Bahnhof (mit Fahrziel [Ortschaft]). Obwohl der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis verfügt, lenkte er mehrfach wissentlich und willentlich seinen Personenwagen. 2. Einfache Körperverletzung Der Beschuldigte hat vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. Am 27.02.2021, ca. 15:15 Uhr, nahm der Beschuldigte seinen Sohn D._____ auf dem Parkplatz der Shell Tankstelle in [Ortschaft], [Adresse], zur Ausübung des Besuchsrechts in Empfang. Nachdem der Beschuldigte seinen Sohn bereits auf dem Mitfahrersitz hinten rechts im Personenwa- gen 'VW Passat', [Kennzeichen], platziert hatte, trat die Grossmutter E._____, [Adresse], zum Fahrzeug mit der Absicht, ihrem Enkel einen Ab- schiedskuss zu geben. In diesem Moment packte der Beschuldigte sie von hinten am Pullover und riss sie heftig zurück. Dabei verlor die 61-jährige E._____ das Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Folglich schlug sie mit dem linken Ellenbogen und dem Kopf auf dem Asphalt auf und verlor für kurze Zeit (wenige Sekunden) das Bewusstsein. Gemäss vorliegendem Arztbericht des Spitals zur erfolgten Konsultation vom 01.03.2021 zog sich E._____ nebst einer Schürfung am linken Ellenbogen ein leichtgradiges Schädelhirntrauma zu. Der Beschuldigte hat durch den beschriebenen kör- perlichen Übergriff die dadurch verursachten Verletzungen zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen. -3- 2. 2.1. Mit Urteil vom 14. November 2022 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Baden: 1. Der Beschuldigte ist schuldig ˗ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; ˗ der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Satz 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. März 2018 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdes- sen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert. 4. Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'200.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'800.00 c) den Kosten für die Übersetzung Fr. 277.50 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 100.00 e) den Spesen Fr. 251.10 Total Fr. 4'628.60 5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) und lit. e) im Gesamtbetrag von Fr. 4'351.10 auf- erlegt. 5.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. c) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Mit Eingabe vom 18. November 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 30. November 2022 zugestellte Urteilsdispositiv an (Ge- richtsakten [GA] 110 f., 116). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 22. März 2023 eröffnet (GA 152). -4- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. April 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit vier Jahre, zu verurteilen. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. März 2018 ge- währte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu vollziehen. Die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten seien ihm zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. April 2023 auf ei- nen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 8. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhand- lung eine summarische Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2023 schloss die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf Abweisung der Be- rufung. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 20. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Ver- urteilung wegen einfacher Körperverletzung und den Strafpunkt. Nicht an- gefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen ist demge- genüber der Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und die Verwei- sung allfälliger Schadenersatzansprüche von E._____ auf den Zivilweg. 2. 2.1. Die Vorinstanz kam hinsichtlich der angeklagten einfachen Körperverlet- zung in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und von E._____ zum Schluss, das Geschehene würde von beiden Seiten weitestgehend ähnlich -5- geschildert, insbesondere das in der Anklageschrift beschriebene Kernge- schehen mit Zurückreissen von E._____ am Pullover durch den Beschul- digten und ihrem Sturz zu Boden. Der Anklagesachverhalt sei erstellt (vo- rinstanzliches Urteil E. 3.2-3.4 S. 8 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz mit Blick auf den Polizeirapport vom 11. April 2021 und den Bericht des Spitals über die Konsultation vom 1. März 2021 fest, dass sich E._____ dadurch Verletzungen zugezogen habe, die als einfache Körperverletzung zu qua- lifizieren seien (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.4 S. 12). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er sei für den Sturz von E._____ nicht kausal verantwortlich. Sie sei auf festem Boden gestanden, nachdem er sie losgelassen habe. Erst als sie sich weiter fortbewegt habe, sei sie eigen- ständig über die gegenüber dem Parkplatz erhöhten Abschlusssteine ge- fallen (summarische Berufungsbegründung S. 1). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverlet- zung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Hirnerschütterungen, Blut- ergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begriff- lich nur schwer möglich (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständ- lich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vo- raussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ver- bleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeu- tung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). -6- 2.3. 2.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2021 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er für die Befragung eine Übersetzung benötige, was er verneinte (UA 52 Ziff. 1). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2021 war es ihm denn auch problemlos möglich, die jeweiligen Fragen detailliert und sach- bezogen zu beantworten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Ein- vernahme vom 27. Februar 2021 ohne Übersetzung durchgeführt wurde, zumal der Beschuldigte sprachliche Probleme vor Obergericht auch nur im- plizit geltend machte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und er auch anlässlich der obergerichtlichen Befragung (trotz Anwesenheit der Übersetzerin) die Fragen selber verstehen und direkt beantworten konnte. Auf die anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2021 gemachten Aus- sagen des Beschuldigten kann ohne Weiteres abgestellt werden. 2.3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 27. Februar 2021 nicht wollte, dass E._____ sich von ihrem Enkel (Sohn des Beschuldigten) verabschie- det, der auf dem Rücksitz im Auto des Beschuldigten gesessen hatte. Des- halb hat er die nach vorne ins Auto gebeugte E._____ von hinten an ihrem Pullover gepackt und aus seinem Auto herausgezogen. Weiter ist unbe- stritten, dass E._____ alsdann zu Boden gefallen ist und sich durch den Sturz Verletzungen (Prellung am linken Ellenbogen, leichte Gehirnerschüt- terung [vgl. Untersuchungsakten {UA} 42, 67-71]) zugezogen hat, die mit Blick auf die mehrere Tage anhaltenden Beschwerden einer einfachen Kör- perverletzung entsprechen (vgl. zum Ganzen: Aussagen des Beschuldig- ten vom 27. Februar 2021 [UA 54 f.], vom 24. März 2022 [UA 166]; 14. November 2022 [GA 98]; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3; Aus- sage von E._____ vom 27. Februar 2021 [UA 47 f.] und 14. November 2022 [GA 90-92]; Aussage von H._____ vom 27. Februar 2021 [UA 61]). 2.3.3. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte für den Sturz von E._____ verantwortlich ist. E._____ gab bei ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2021 an, der Beschul- digte habe sie von hinten am Pullover gepackt und zurückgerissen. Da sie nicht darauf eingestellt gewesen sei, sei sie nach hinten zu Boden gefallen (UA 47 f. Ziff. 17, 20). Das Wegziehen durch den Beschuldigten sei richtig fest und aggressiv gewesen (UA 48 Ziff. 19). Diese Angaben bestätigte E._____ bei der vorinstanzlichen Verhandlung am 14. November 2022, in- dem sie ausführte, der Beschuldigte habe fest, mit voller Wucht gerissen, ansonsten sie ihren Stand noch gehabt hätte (GA 92). Diese Angaben stimmt mit der Aussage von H._____ vom 27. Februar 2021 überein. Diese -7- schilderte, der Beschuldigte habe E._____ mit der Hand am Pullover ge- packt und sie fest nach hinten gerissen. Was auch der Grund gewesen sei, weshalb diese gestürzt sei (UA 61 Ziff. 17). Dieser Geschehensablauf passt auch zur von der Polizei protokollierten Aussage von I._____, die einige Parkplätze neben dem Beschuldigten parkiert und den Vorfall beobachtet hatte (UA 41). Sie gab zwar an, sie habe nicht genau gesehen, wer die Frau zum Stürzen gebracht habe, sie schilderte aber kein Stolpern oder dergleichen, sondern dass die Frau mit grossem Schwung zu Boden flog (UA 42). Dass das Zurückreissen durch den Beschuldigten der Grund für den Sturz von E._____ war, bestritt der Beschuldigte zudem bei seiner ers- ten Einvernahme am 27. Februar 2021 noch nicht. Auch wenn er bereits damals die eingesetzte Kraft verharmloste («… [ich] denke, dass es nicht so stark war.» [UA 55 Ziff. 19]) und die Aussage von E._____, H._____ sowie I._____ bestritt, E._____ sei nach dem Sturz kurz bewusstlos gewe- sen (UA 54 Ziff. 13 f., UA 47 Ziff. 17, UA 61 Ziff. 14, UA 42), räumte er doch ein, dass E._____ wegen ihm umgefallen ist («… [ich] habe sie von der Tür weggezogen. Daraufhin fiel sie nach hinten.» [UA 54 Ziff. 11]; «Was haben Sie gedacht, nachdem E._____ haben am Boden liegen sehen? Dass ich das Arschloch bin, weil sie wegen mir umgefallen ist.» [UA 54 Ziff. 17]; «Ich finde es extrem schlecht, dass sie wegen mir umgefallen ist.» [UA 55 Ziff. 18]). Mit Blick auf diese in sich schlüssigen Angaben sind die späteren Aus- sagen des Beschuldigten, wonach E._____ über einen Randstein gestol- pert sein soll (UA 166, GA 98, Berufungsbegründung S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), als Schutzbehauptung einzustufen. Von ei- nem Augenschein des Tatorts sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwar- ten, weshalb dieser Beweisantrag abzuweisen ist (Berufungsbegründung S. 1; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Obergericht hat nach dem Dargelegten keine Zweifel, dass E._____ durch das starke Zurückziehen durch den Beschuldigten gestürzt ist. Der Kausalzusammenhang ist gegeben. Der Beschuldigte ist daher wegen ein- facher Körperverletzung zu verurteilen (vgl. zur unbestrittenen rechtlichen Qualifikation dieses Sachverhalts auch: vorinstanzliches Urteil E. 3.5.4 f. S. 12). 3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 1. März 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 ge- währten bedingten Vollzugs verzichtete das Bezirksgericht. Es verwarnte den Beschuldigten jedoch und verlängerte die Probezeit um ein halbes Jahr (vorinstanzliches Urteil S. 13 ff.). -8- Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe. Er bringt diesbezüglich aber vor, selbst bei einer Abweisung der Berufung sei nicht notwendiger- weise auf eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine günstige Prog- nose liesse sich auch mit einer bedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einem Widerruf der aufgeschobenen Geldstrafe erstellen (Berufungsbe- gründung S. 1 f.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.3.2. Wie die Vorinstanz (E. 1.6 S. 15) zutreffend feststellte, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 28. Juni 2017 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Weiter verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten mit Urteil vom 1. März 2018 wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeiten teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juni 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit drei Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 600.00. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte sodann wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft. Schliesslich verurteilte die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten am 23. März 2020 wegen der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu ei- ner unbedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen à Fr. 40.00 (vgl. zum Gan- zen: aktueller Strafregisterauszug). -9- Angesichts dieser – auch einschlägigen – Vorstrafen ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschuldigte sich durch bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie Bussen von der Begehung weiterer Straftaten nicht ab- halten liess bzw. lässt. Eine Geldstrafe ist aus präventiven Gründen somit nicht zweckmässig, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 3.4. 3.4.1. Der Strafrahmen bei den Delikten der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) reicht jeweils von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe ist hier daher aufgrund der konkret schwersten Straftat zu bestimmten, was – auch nach den nicht konsisten- ten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.9 S. 19, aber entgegen E. 1.7 S. 15 ff.) – die einfache Körperverletzung ist. 3.4.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). E._____ schlug beim vom Beschuldigten verursachten Sturz auf dem Asphalt auf. Sie verlor deshalb – wie E._____, H._____ sowie I._____ übereinstimmend und glaubhaft darlegten – kurz das Bewusstsein. Bei der ärztlichen Konsultation am 1. März 2021 wurde ein leichtes Schädelhirn- trauma diagnostiziert (UA 69 ff.). Zudem ist eine Prellung am linken Ellen- bogen durch Fotos dokumentiert (UA 67 f.). Wie die Konsultation im Spital einige Tage nach dem Tattag belegt, litt E._____ einige Tage unter Be- schwerden. Insgesamt sind die von ihr erlittenen Verletzungen im breiten Spektrum der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung umfassen- den Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität als leicht einzustufen. Zum Motiv ist festzuhalten, dass nachvollzogen werden kann, dass der Be- schuldigte nach der Verspätung von der Kindsmutter bei der Kindsüber- gabe ungeduldig war (UA 42, 48 f., 53 f., 61, GA 90). Dies vermag jedoch einen Angriff auf die körperliche Integrität nicht zu rechtfertigen, zumal eine Verabschiedung praktisch keine Zeit braucht. Dem Beschuldigten war die Duldung einer sozial üblichen Verabschiedung zwischen Grossmutter und Enkelkind ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert nichts, dass der Beschul- digte E._____ zu verstehen gab, dass er sie nicht bei seinem Auto haben wollte. Es befremdet, dass er sich dadurch derart stark provoziert fühlte und zu Gewalt vor den Augen seines Kindes hinreissen liess. Die Art und Weise wie er sein Ziel verfolgte (starkes Zurückreissen), zeugt zudem von einer gewissen Rohheit im Umgang mit anderen Menschen. Der Beschuldigte wusste zudem, dass E._____ über keine gute Standfähigkeit verfügt (GA 99; vgl. zur leicht ausgeprägten Hemisymptomatik nach Tumorerkrankung: Bericht des Spitals vom 2. März 2021 [UA 69 f.]). Insgesamt wiegt das Tat- verschulden hier mit Blick auf die Schwere der Körperverletzungen gleich- - 10 - wohl noch leicht (aber nicht sehr leicht), weshalb angesichts des Strafrah- mens, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, eine Frei- heitsstrafe von 90 Tagen bzw. drei Monaten gerechtfertigt erscheint. 3.4.3. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechti- gung die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Ver- kehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Das Gesetz fingiert, dass je- der Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteil- nehmer (abstrakt) gefährdet (ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG, mit Hinweisen). Hin- sichtlich des Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Führerscheinentzugs am 9. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe an diesem Nachmittag um 14.22 Uhr eine relative kurze Strecke (von [Ort- schaft] bis [Ortschaft]) zurückgelegt. Auch wenn um diese Uhrzeit von ei- nem eher geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist und es sich um eine vergleichsweise kurze Strecke handelt, war doch mit anderen Ver- kehrsteilnehmern und auch Fussgängern zu rechnen. Auch handelt es sich um eine Strecke im innerorts und ausserorts Bereich, die mit einmünden- den Strassen und Kurven vom Lenker die entsprechende Beherrschung des Fahrzeuges abverlangt. Mithin kann aufgrund der Fahrtstrecke und der Uhrzeit nicht von einer geradezu gefahrlosen Strecke gesprochen werden. Insgesamt ist aber von einer sehr leichten bis leichten Gefährdung des ge- schützten Rechtsguts auszugehen. Zu Lasten des Beschuldigten ist zu würdigen, dass er genau wusste, dass er in der Schweiz kein Auto fahren darf (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Sein Entscheid sich darüber hinwegzusetzen, zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Er hat sich damit über die für die Sicherheit im Strassen- verkehr wichtigen Vorschriften hinweggesetzt, ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre. So gab er vor Obergericht etwa an, dass er im Februar 2021 zur Waschanlage habe fahren müssen um sein Fahrzeug zu waschen, weil es ihm von seinem Kollegen schmutzig retourniert worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Er handelt damit leichtfertig und verantwortungslos. Dies wie das sehr grosses Mass an Entschei- dungsfreiheit ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist bei isolierter Betrachtung in Re- lation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch von ei- nem leichten Verschulden auszugehen, sodass eine Einzelstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips von 40 Tagen Freiheitsstrafe angemessen ist. 3.4.4. Der Beschuldigte lenkte in der Folge am 11. April 2021 um 18.30 Uhr und am 10. Mai 2021 um ca. 16.40 Uhr in [Ortschaft] ein Fahrzeug ohne den - 11 - erforderlichen Führerausweis. Die Strecke war dabei jeweils auch wieder kurz bzw. sogar etwas kürzer als am 9. Februar 2021. Eine gewisse Gefahr bestand für andere Personen gleichwohl. Hinzu kommt, dass auch hier keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar sind, weshalb der Beschuldigte ein Auto gelenkt hat. Vielmehr bestätigt sein Verhalten eine grosse Gleich- gültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Stras- senverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Bei isolierter Betrachtung ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Nachdem die gefahrene Strecke im Vergleich zur Fahrt am 9. Februar 2021 etwas kürzer war, erscheint bei diesen Delikten eine Einzelstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips von 30 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 3.4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, insbesondere auch bereits wegen Tätlichkeit und mehrfach wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führeraus- weis. Das wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschul- digte liess sich von weiterer Delinquenz auch durch das laufende Strafver- fahren nicht abhalten. Vielmehr hat er insbesondere nach seiner Einver- nahme am Morgen vom 10. Mai 2021 (zum Fahren ohne Ausweis am 11. April 2021) am gleichen Tag am Abend erneut ein Motorfahrzeug ge- lenkt, ohne den Führerausweis zu haben (UA 106 ff.). Dies passt zu seiner Aussage am Morgen vom 10. Mai 2021, dass das für ihn alles eine «grosse Kacke» sei (UA 106 Rz. 66). Der Beschuldigte hat – abgesehen vom Fah- ren ohne Ausweis am 10. Mai 2021 – initial zudem die ihm vorgeworfenen Straftaten nie zugegeben (UA 21 ff., 106 ff.). Die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E._____ streitet er auch im Berufungsverfahren immer noch ab. Ein auf echter Einsicht in das begangene Unrecht und auf Reue (blosse Tatfolgenreue reicht nicht) beruhendes Geständnis ist beim Be- schuldigten nicht erkennbar, weshalb keine Strafminderung möglich ist. Hinsichtlich des Fahrens ohne Ausweis hat zudem insbesondere hinsicht- lich der Vorfälle am 9. Februar 2021 und 10. Mai 2021 eine erdrückende Beweislage bestanden, nachdem er von der Polizei in flagranti angehalten wurde (UA 21-23, 110 f.). Aufgrund der Gesamtumstände, die eine klar ne- gative Täterkomponente zeigen, ist eine Straferhöhung um einen Monat vorzunehmen. 3.4.6. Das Obergericht erachtet hier nach dem Dargelegten eine Freiheitsstrafe von 190 Tagen als angemessen. Nachdem im vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es bei der vo- rinstanzlichen festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Be- wenden. - 12 - 3.5. 3.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekri- terium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognose- stellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafauf- schubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abge- gebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebenei- nander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Mög- lich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu wider- rufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tat- umstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen - 13 - zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters so- wie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 3.5.2. Der Beschuldigte ist unter anderem wegen wiederholter Tätlichkeit und mehrfachem Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis vorbe- straft. Insbesondere hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis erscheint er als unbelehrbar. Der Beschuldigte wurde zu bedingten und unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt. Er musste bereits eine Busse von Fr. 600.00 und Geldstrafen von Fr. 750.00 (25 Ta- gessätze à Fr. 30.00) sowie Fr. 320.00 (8 Tagessätze à Fr. 40.00) bezah- len. Ferner wurde hinsichtlich des mit Urteil vom 1. März 2018 gewährten bedingten Vollzugs die Probezeit einmal verlängert und zweimal eine Ver- warnung ausgesprochen. All dies hat den Beschuldigten jedoch nicht da- von abhalten, erneut straffällig zu werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Widerruf des mit Urteil vom 1. März 2018 gewährten bedingten Vollzugs betreffend eine Geldstrafe – auch wenn diese höher ist als die bereits bezahlten Bussen und Geldstrafen und der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe droht – den Beschuldigten von einer weiteren Delin- quenz abzuschrecken vermag. Zumal keine Veränderungen bei den Ver- hältnissen des Beschuldigten ersichtlich sind, die auf eine bessere Prog- nose als in der Vergangenheit hinweisen. Mit der Vorinstanz (E. 2.2 S. 20) ist diesbezüglich nämlich festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Niederlassung in die Schweiz im November 2016 (UA 22, 106 Rz. 41) mehrfach straffällig wurde und auch die Geburt seines Kindes im August 2017 (UA 106 Rz. 56) oder eine feste Arbeitsstelle (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 2 und S. 6) ihn von solchen Taten nicht abhielt. Beim Beschuldigten liegt daher eine Schlechtprognose vor und es scheint not- wendig, eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Es ist davon aus- zugehen, dass diese unbedingte Freiheitsstrafe dem Beschuldigten die drohenden Konsequenzen weiterer Straftaten hinreichend klar aufzuzeigen vermag. Die Vorinstanz (E. 3.3 S. 21) sah daher zu Recht davon ab, zu- sätzlich auch noch die bedingte Geldstrafe zu widerrufen. Den verbliebe- nen Bedenken an einer zukünftigen Straffreiheit wird mit einer Verwarnung und einer weiteren Verlängerung der Probezeit um ein halbes Jahr Rech- nung getragen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Be- rufungsverfahrens – abgesehen der Kosten für die Übersetzung – aufzuer- legen sind. - 14 - 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Daher hat der Beschuldigte die Kosten für seine freigewählte Verteidi- gung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4.3. Der nicht anwaltlich vertretenen E._____, die sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen liess, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte in Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich sämtlicher Anklagevorwürfe schuldig zu sprechen ist, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – abgesehen der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) – vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Ausgangsgemäss hat der damals nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 StPO hat die Privatkläger- schaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Absatz 2 StPO kosten- pflichtig ist. Da die Privatklägerin im vorliegenden Fall nicht anwaltlich ver- treten war und ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstanden ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2), hat ihr der Beschul- digte für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig ˗ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen]; ˗ der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Satz 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 1 genannten Ge- setzesbestimmungen sowie von Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. März 2018 für die Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 30.00) gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche von E._____ (Privatklägerin) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inklusive Anklagegebühr, exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 4’351.10 werden dem Beschuldigten aufer- legt. 5.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen (exkl. Übersetzungskosten) von Fr. 142.00, zusammen Fr. 2'142.00, werden vollumfänglich dem Beschul- digten auferlegt. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. 5.4. E._____ (Privatklägerin) wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser