3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. -4- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […]