Darauf hat der Gesuchsteller allerdings durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen vor Bezirksgericht Aarau verzichtet. Im Übrigen können mit dem Revisionsgesuch keine Verfahrensmängel, sondern kann nur die materielle Urteilsgrundlage gerügt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2018 vom 5. April 2019 E. 2.3.1). Ein Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO könnte überdies nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.