Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2 f.). Darauf hat der Gesuchsteller allerdings durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen vor Bezirksgericht Aarau verzichtet.