2.2. Ein erneutes Revisionsgesuch bildet kein Mittel, um im ersten Revisionsgesuch unterlassene Vorbringen nachzuschieben. Der Gesuchsteller macht unabhängig davon keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die der Staatsanwaltschaft nicht bekannt gewesen sein sollen oder die er im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen ist, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen seien oder keine Veranlassung bestanden habe. Er behauptet auch sonst keinen Revisionsgrund. Er beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung sowie angeblich unterlassene Beweisabnahmen zu kritisieren und angebliche Verfahrensfehler zu behaupten.