Der Gesuchsteller führt im Wesentlichen aus, dass seine Schuld nicht bewiesen worden sei, dass im Strafbefehl weder Ort noch Zeit genau umschrieben worden seien, dass angeblich Beweisabnahmen unterlassen worden seien, wie seiner Meinung nach die Beweiswürdigung vorzunehmen wäre und dass die Polizei angeblich Verfahrensfehler begangen habe.