1. Der Gesuchsteller ersucht mit seinem «Antrag auf Abänderung des Urteils» sinngemäss um Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020. Beim eingereichten Gesuch handelt es sich der Sache nach um ein (erneutes) Revisionsgesuch gemäss Art. 410 ff. StPO. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020 zum Gegenstand.