2. 2.1. Am 28. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf Art. 385 StGB einen «Antrag für Wiederaufnahme des Verfahrens» ein. 2.2. Das Obergericht ist mit Beschluss SST.2022.140 vom 4. Juli 2022 infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. 2.3. Das Bundesgericht ist auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_962/2022 vom 14. Oktober 2022 nicht darauf eingetreten. 3. Mit Eingabe vom 22. März 2023 beantragte der Gesuchsteller erneut eine Abänderung des Strafbefehls vom 21. Dezember 2020 bzw. einen Freispruch. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht zieht in Erwägung: