Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.80 (StA.2019.9452) Beschluss vom 24. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ST.2019.9452 vom 21. Dezember 2020 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 15. Februar 2021 das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben hatte und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 17. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen worden ist. 2. 2.1. Am 28. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf Art. 385 StGB einen «Antrag für Wiederaufnahme des Verfahrens» ein. 2.2. Das Obergericht ist mit Beschluss SST.2022.140 vom 4. Juli 2022 infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. 2.3. Das Bundesgericht ist auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_962/2022 vom 14. Oktober 2022 nicht darauf eingetreten. 3. Mit Eingabe vom 22. März 2023 beantragte der Gesuchsteller erneut eine Abänderung des Strafbefehls vom 21. Dezember 2020 bzw. einen Freispruch. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller ersucht mit seinem «Antrag auf Abänderung des Urteils» sinngemäss um Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020. Beim eingereichten Gesuch handelt es sich der Sache nach um ein (erneutes) Revisionsgesuch gemäss Art. 410 ff. StPO. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020 zum Gegenstand. Der Gesuchsteller führt im Wesentlichen aus, dass seine Schuld nicht be- wiesen worden sei, dass im Strafbefehl weder Ort noch Zeit genau um- schrieben worden seien, dass angeblich Beweisabnahmen unterlassen worden seien, wie seiner Meinung nach die Beweiswürdigung vorzuneh- men wäre und dass die Polizei angeblich Verfahrensfehler begangen habe. 2.2. Ein erneutes Revisionsgesuch bildet kein Mittel, um im ersten Revisions- gesuch unterlassene Vorbringen nachzuschieben. Der Gesuchsteller macht unabhängig davon keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die der Staatsanwaltschaft nicht bekannt gewesen sein sollen oder die er im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen ist, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen seien oder keine Veranlassung bestanden habe. Er behauptet auch sonst keinen Revisionsgrund. Er beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung sowie angeblich unterlassene Beweisabnahmen zu kritisieren und angebliche Verfahrensfehler zu behaupten. Im Revisionsverfahren ist er damit nicht (mehr) zu hören. Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2 f.). Darauf hat der Gesuchsteller allerdings durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen vor Bezirksgericht Aarau verzichtet. Im Übrigen können mit dem Revisionsgesuch keine Verfahrensmängel, sondern kann nur die materielle Urteilsgrundlage gerügt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2018 vom 5. April 2019 E. 2.3.1). Ein Revisions- begehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO könnte überdies nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Das Revisions- gesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsver- fahrens zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. -4- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann