3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 VKD) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)