Schliesslich ist der Beschuldigte mit seinen Vorwürfen gegenüber der Kantonspolizei, Staatsanwaltschaft und der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau nicht zu hören, da die von ihm behaupteten Verfahrensmängel ebenfalls im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens und nicht mittels Revision geltend zu machen gewesen wären (BGE 145 IV 197 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4). Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.