In diesem Zusammenhang wurde der Gesuchsteller auch zur Auseinandersetzung zwischen ihm und B. (damaliger Privatkläger) am 3. Februar 2022 befragt und er hatte die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt eingehend zu äussern. Was er im erstinstanzlichen Verfahren oder in einem Berufungsverfahren hätte geltend machen und ausführen können, wie insbesondere die angeblich falsche Sachverhaltsfeststellung und das Vorliegen einer Notwehrsituation, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen.