Andererseits erscheint das Revisionsgesuch auch als rechtsmissbräuchlich. Revisionsgründe dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittelverfahren. Auf dieses hat der Gesuchsteller aber verzichtet, indem er innert Frist keine Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erhoben hat. Unter diesen Umständen ist es ihm verwehrt, nach Belieben die Revision des Urteils der -4-