Ebenso können auch persönliche Rechtsauffassungen, wie die vom Beschuldigten behauptete Notwehrsituation, keine Revision begründen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). In Bezug auf die angeblich falsche Qualifikation seines Messers ist zudem festzuhalten, dass der Gesuchsteller dadurch gar nicht erst beschwert ist, ist er vom Vorwurf des Besitzes von verbotenen Waffen ohne Bewilligung doch freigesprochen worden und wurde das Messer gemäss Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Juni 2022 strafrechtlich nicht eingezogen.