a StPO handelt. Darüber hinaus stellt dieses Vorbringen ohnehin nur seine persönliche Einschätzung des Sachverhalts dar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu geeignet ist, eine Revision zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Ebenso können auch persönliche Rechtsauffassungen, wie die vom Beschuldigten behauptete Notwehrsituation, keine Revision begründen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).