Einerseits handelt es sich bei seinen Vorbringen nicht um neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, die zur Revision berechtigen würden. Indem der Beschuldigte vorbringt, seine Aussagen haben den Strafkläger nicht in Angst und Schrecken versetzen können, macht er etwas geltend, das bereits im Verfahren vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau Thema war (vgl. Protokoll der Verhandlung S. 6), weshalb es sich nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt.