qualifiziert und dabei auf eine Stellungnahme der zuständigen Stelle verzichtet. Schliesslich äussert der Gesuchsteller verschiedene Vorwürfe gegenüber der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau und macht insbesondere die Verletzung des Grundsatzes rechtsstaatlichen Handelns geltend.