2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig festgestellt und die rechtliche Würdigung falsch vorgenommen habe, indem sie insbesondere das Vorliegen einer Notwehrsituation verkannt habe. Zudem bringt er vor, die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau habe sein Messer fälschlicherweise als Waffe -3-