Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.7 (ST.2022.92) Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Züst Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ST.2022.92 vom 8. Juni 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 14. April 2022 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Besitzes von verbotenen Waffen ohne Bewilligung, Mit- führens einer verbotenen Waffe ohne Berechtigung sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 2'400.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verurteilte den Gesuchsteller mit Urteil vom 8. Juni 2022 wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00. Von den übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Mit Revisionsgesuch vom 2. Januar 2023 stellte der Gesuchsteller insbesondere die Anträge, das Urteil des Bezirksgerichts Aarau sei ersatzlos aufzuheben sowie der Strafregistereintrag und die erkennungs- dienstlichen Daten seien unwiderruflich zu löschen. 4. Es wurden die Akten beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Be- rufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig festgestellt und die rechtliche Würdigung falsch vorgenommen habe, indem sie insbesondere das Vorliegen einer Notwehrsituation verkannt habe. Zudem bringt er vor, die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau habe sein Messer fälschlicherweise als Waffe -3- qualifiziert und dabei auf eine Stellungnahme der zuständigen Stelle verzichtet. Schliesslich äussert der Gesuchsteller verschiedene Vorwürfe gegenüber der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau und macht insbesondere die Verletzung des Grundsatzes rechtsstaatlichen Handelns geltend. 2.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesproch- enen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). 2.3. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Einerseits handelt es sich bei seinen Vorbringen nicht um neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, die zur Revision berechtigen würden. Indem der Beschuldigte vorbringt, seine Aussagen haben den Strafkläger nicht in Angst und Schrecken versetzen können, macht er etwas geltend, das bereits im Verfahren vor der Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau Thema war (vgl. Protokoll der Verhandlung S. 6), weshalb es sich nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Darüber hinaus stellt dieses Vorbringen ohnehin nur seine persönliche Einschätzung des Sachverhalts dar, was gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu geeignet ist, eine Revision zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Ebenso können auch persönliche Rechtsauffassungen, wie die vom Beschuldigten behauptete Notwehr- situation, keine Revision begründen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). In Bezug auf die angeblich falsche Qualifikation seines Messers ist zudem festzuhalten, dass der Gesuchsteller dadurch gar nicht erst beschwert ist, ist er vom Vorwurf des Besitzes von verbotenen Waffen ohne Bewilligung doch freigesprochen worden und wurde das Messer gemäss Urteil der Prä- sidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Juni 2022 strafrechtlich nicht eingezogen. Andererseits erscheint das Revisionsgesuch auch als rechtsmiss- bräuchlich. Revisionsgründe dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Rechtsmittelverfahren. Auf dieses hat der Ge- suchsteller aber verzichtet, indem er innert Frist keine Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erhoben hat. Unter diesen Umständen ist es ihm verwehrt, nach Belieben die Revision des Urteils der -4- Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau wegen Tatsachen, die er bereits in diesem Verfahren vorgebracht hat oder im ordentlichen Berufungsver- fahren hätte vorbringen können, zu verlangen (vgl. betr. das Strafbefehls- verfahren: BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3; 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Dasselbe gilt für die Rüge, im rechtskräftigen Urteil sei der Sachverhalt falsch gewürdigt worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5). Der Gesuchsteller war gemeinsam mit seinem Ver- teidiger an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Aarau persönlich an- wesend. Er wurde zur Person und zur Sache befragt und sein Verteidiger erhielt die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen sowie zu plädieren. In diesem Zusammenhang wurde der Gesuchsteller auch zur Auseinander- setzung zwischen ihm und B. (damaliger Privatkläger) am 3. Februar 2022 befragt und er hatte die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt eingehend zu äussern. Was er im erstinstanzlichen Verfahren oder in einem Berufungsverfahren hätte geltend machen und ausführen können, wie insbesondere die angeblich falsche Sachverhaltsfeststellung und das Vorliegen einer Notwehrsituation, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Schliesslich ist der Beschuldigte mit seinen Vorwürfen gegenüber der Kantonspolizei, Staatsanwaltschaft und der Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau nicht zu hören, da die von ihm behaupteten Verfahrens- mängel ebenfalls im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens und nicht mittels Revision geltend zu machen gewesen wären (BGE 145 IV 197 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4). Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 VKD) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Züst