5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'155.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. - 20 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'637.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'859.50 auszurichten.