3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die nachfolgend erwähnten beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten bzw. einer von ihr bezeichneten / bevollmächtigten Person nach Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft abzuholen, anderenfalls darüber verfügt werden wird: - Portemonnaie, schwarz, «Krokodilleder» - Mobiltelefon Apple iPhone 13 Pro Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.