Entschädigung des amtlichen Verteidigers höchstpersönlich ist und einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entstammt. Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'637.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) zu tragen.