Im Ergebnis lässt der Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung einzig den Schluss zu, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von § 9 Abs. 3bis AnwT die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gelten. In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 200.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und angepasst an die effektive Dauer der - 18 -