5. 5.1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung, mit der sie einen Freispruch vom Vorwurf des Raubs beantragt hat, vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung, mit der sie eine Landesverweisung beantragt hat, vollumfänglich durch. Unter diesen Umständen sind der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).