4.4.4. Die Beschuldigte hat eine Straftat von erheblicher Schwere begangen, wofür sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, wobei diese Strafe ohne die Anwendung des Verschlechterungsverbots noch höher ausgefallen wäre. Sie hat hochstehende Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet. Zudem ist sie in der Schweiz daneben zweifach mit einem Strafbefehl bestraft worden, wobei ein Strafbefehl wegen gewerbsmässigen Diebstahls in 42 Fällen – also einer sehr hohen Anzahl Vorfälle – resultierte. Auch die Verletzung weniger gewichtigerer Rechtsgüter wie dem Vermögen sind nicht zu bagatellisieren.