stünde dieses einer Landesverweisung nicht entgegen. Das deliktische Verhalten der Beschuldigten hat gewichtige Rechtsgüter betroffen, namentlich die körperliche Unversehrtheit. Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA sind bei Vorliegen eines bedrohten gewichtigen Rechtsguts keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte nunmehr in Deutschland lebt.