Das freizügigkeitsrechtliche Einreise- bzw. Verbleiberecht jener Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, umfasst die Kategorien der Rentner, der Personen in Ausbildung (Studenten) sowie der übrigen Nichterwerbstätigen (etwa Stellensuchenden). Die Beschuldigte fällt in keine dieser Kategorien, sie ist weder Rentnerin noch Studentin, ebenfalls ist sie in der Schweiz nicht stellensuchend. Stattdessen wünscht sie ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht einzig im Hinblick auf die Besuche ihrer Töchter in der Schweiz und hat nicht die Absicht, hier erneut am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Das FZA verfolgt jedoch nicht den Zweck, ein Besuchsrecht von Eltern zu ermöglichen.