4.4.3. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich die Beschuldigte als Angehörige eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen könnte, nichts. Es ist nämlich so, dass sich die Beschuldigte vorliegend gerade nicht auf ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht nach dem FZA berufen kann. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Das freizügigkeitsrechtliche Einreise- bzw. Verbleiberecht jener Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, umfasst die Kategorien der Rentner, der Personen in Ausbildung (Studenten) sowie der übrigen Nichterwerbstätigen (etwa Stellensuchenden).