Seit der Aufdeckung des Raubs hat sie sich soweit ersichtlich zwar wohl verhalten. Dennoch bestehen nicht unerhebliche Bedenken an ihrem künftigen Wohlverhalten. Dies insbesondere auch mit Blick auf ihre weiteren begangenen Straftaten (siehe oben). Unter diesen Umständen wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt schwer und überwiegen das geringe private Interesse der Beschuldigten am Aufenthalt deutlich. Insgesamt vermag die Situation der Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen.