Die Beschuldigte hat hochstehende Rechtsgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit verletzt. Sie hat durch ihr planmässiges und hinterlistiges Vorgehen eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Entsprechend wird sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Die Beschuldigte hat eine Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie ein hohes kriminelles Kalkül offenbart. Seit der Aufdeckung des Raubs hat sie sich soweit ersichtlich zwar wohl verhalten.