Nichts daran zu ändern vermögen die Ausführung der Beschuldigten, Besuche mit Übernachtungen könnten nicht stattfinden, da ihre ältere Tochter G._____ und die beiden jüngeren Töchter E._____ und F._____ sich nicht verstehen würden. Auch hierbei handelt es sich um eine rein organisatorische Frage, die der Landesverweisung nicht entgegenstehen kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt auch zusätzlich über die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann. Zusammengefasst begründet die Anwesenheit der Töchter der Beschuldigten in der Schweiz kein hohes Interesse der Beschuldigten auf einen Verzicht auf eine Landesverweisung. - 15 -