Es ist nicht ersichtlich, weshalb von dieser Regelung abgewichen werden sollte bzw. warum deren Durchsetzung bei einer Landesverweisung gefährdet sein sollte. Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, zu ihrem Exmann einen guten Kontakt zu pflegen. Auch wenn sie Bedenken geäussert hat, dass dieser ihr die Töchter jeweils nach Deutschland bringen würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.), ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich sein sollte. Dies umso mehr sie unweit der Schweizer Grenze lebt.