Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Scheidungsurteil hinsichtlich des Besuchsrechts festgehalten worden ist, dass jeder Elternteil die Töchter einzeln oder zusammen in zweiwöchentlichen Abständen übers Wochenende zu sich nehme, dies jeweils mit Übernachtung in der jeweiligen Wohnung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Somit fände die Ausübung des Besuchsrechts ohnehin am Wohnort der Beschuldigten in Deutschland statt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb von dieser Regelung abgewichen werden sollte bzw. warum deren Durchsetzung bei einer Landesverweisung gefährdet sein sollte.