Einziges Argument, welches die Beschuldigte gegen die Landesverweisung vorbringen kann, ist somit die Anwesenheit der Töchter E._____ und F._____ in der Schweiz. Aktuell besucht die Beschuldigte diese gemäss eigenen Angaben jeweils am Wochenende für 4-5 Stunden in der Gemeinde V._____ (Schweiz). Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Scheidungsurteil hinsichtlich des Besuchsrechts festgehalten worden ist, dass jeder Elternteil die Töchter einzeln oder zusammen in zweiwöchentlichen Abständen übers Wochenende zu sich nehme, dies jeweils mit Übernachtung in der jeweiligen Wohnung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.).