Auch sind keine Vereinstätigkeiten oder ähnliches ersichtlich. Weiter hat die Beschuldigte neben dem vorliegenden Strafverfahren in ihrer kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz wie erwähnt zwei weitere Strafbefehle erhalten. Insgesamt ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen. So hat die Beschuldigte auch ausgesagt, dass sie ihre Zukunft in Deutschland sehe und die Schweiz nicht möge (UA act. 7). Dass das Interesse der Beschuldigten an einem Aufenthalt in der Schweiz gering ist, hat sie mit dieser Aussage und ihrer freiwilligen Ausreise nach Deutschland selbst bestätigt.