Die Eltern der Beschuldigten sind verstorben und vier ihrer fünf Geschwister leben in Deutschland, eines in Österreich. Auch eine besondere berufliche Vernetzung in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Sie hat von Oktober 2020 bis zum 31.08.2021 im Restaurant C._____ in der Gemeinde S._____ als Kellnerin gearbeitet, wobei ihr gekündet wurde und sie keine neue Stelle in der Schweiz gefunden hat. Diese kurze Arbeitstätigkeit vermag keinesfalls eine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz zu begründen. Auch sind keine Vereinstätigkeiten oder ähnliches ersichtlich.