__ besucht in der Schweiz die Schule, F._____ den Kindergarten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Ansonsten weist die Beschuldigte keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf, was sie im Wesentlichen auch nicht geltend macht. So hat sie hier weder weitere Familienangehörige noch sonstige soziale Kontakte. Die vier weiteren Töchter der Beschuldigten (mit den Jahrgängen 1997, 2000, 2001 und 2009) leben in Deutschland, wobei die drittjüngste Tochter G._____ (geb. tt.mm.2009) bei der Beschuldigten lebt. Die Eltern der Beschuldigten sind verstorben und vier ihrer fünf Geschwister leben in Deutschland, eines in Österreich.