Die Beschuldigte ist von D._____ seit dem 5. April 2022 rechtskräftig geschieden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und 5), die Ehegatten lebten bereits im Zeitpunkt des Raubs vom 6. September 2021 getrennt (UA act. 4). Sie weist im heutigen Zeitpunkt lediglich noch insofern einen Bezug zur Schweiz auf, als dass ihre beiden jüngsten Töchter – E._____ (geb. tt.mm.2016) und F._____ (geb. tt.mm.2017) – in der Gemeinde V._____ (Schweiz) bei ihrem Vater D._____ leben. Nachdem nach der Scheidung zunächst nur E._____ bei D._____ gelebt hat, lebt F._____ nun seit dem Jahr 2023 ebenfalls bei ihm. E._____ besucht in der Schweiz die Schule, F.__