Gemeinde S._____ (Schweiz) niedergelassen. Am 5. Mai 2020 hat das Paar in der Gemeinde T._____ (Schweiz) geheiratet (UA act. 236). D._____ ist in der Schweiz arbeitstätig und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschuldigte hat zeitweise ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) für die Schweiz verfügt, die bis zum 31. Mai 2025 gültig gewesen wäre (UA act. 240). Sie hat ihren Wohnsitz in der Schweiz jedoch bereits am 30. November 2021 wieder definitiv aufgegeben (UA act. 258). Sie lebt heute in U._____ in Deutschland. Damit ist ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen und sie verfügt heute über keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz.