Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, noch die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz bzw. von Besuchen in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung bzw. Fernhaltung überwiegen.