Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, es sei eine Landesverweisung von zehn Jahren auszusprechen. Die Beschuldigte lässt für den Fall eines Schulspruchs wegen Raubs ausführen, dass von einer Landesverweisung mangels Verhältnismässigkeit abzusehen sei. Dies, da die zwei jüngsten Töchter der Beschuldigten in der Schweiz leben würden und ansonsten der Kontakt verloren gehen würde (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.).