4. 4.1. Die Vorinstanz hat auf eine Landesverweisung verzichtet. Sie hat der Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt und ist davon ausgegangen, dass die Delinquenz mit ihrer finanziellen Existenznot zusammenhing. Die Tat sei weiter nicht erheblich gewesen. Zudem sei aufgrund des Wegzugs der Beschuldigten nach Deutschland die Gefährdung - 12 - der Schweizer Rechtsordnung durch sie geringer. Insgesamt sei eine Landesverweisung nicht verhältnismässig, insbesondere mit Blick auf das Freizügigkeitsabkommen.