Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).